Allgemeine Geschäftsbedingungen der hubvision AG

1. Sachlicher Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden, sofern keine besonderen Vertragsbedingungen vereinbart werden. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
  2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

2. Zustandekommen von Verträgen

  1. In technischen Informationen, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen, ähnlichen Schriften und auf der Internetseite von hubvision enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Schriftliche Angebote von hubvision sind 7 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.
  3. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von hubvision oder mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung oder eines sonstigen Angebots des Kunden durch hubvision zustande. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich kommt die Ausführung des Geschäfts durch hubvision. Als schriftlich gelten auch per E-Mail übermittelte Angebote und Bestätigungen.
  4. Angebote von hubvision erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.

3. Preise

  1. Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich aus den schriftlichen Angeboten von hubvision.
  2. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten sowie ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Preise und Lizenzgebühren umfassen nur dann Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung in die Nutzung der Softwareprodukte, die Lieferung von Zubehör oder sonstigen Dienstleistungen, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen haben ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass hubvision spätestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung über den Betrag verfügen kann und können mit befreiender Wirkung nur an hubvision unmittelbar oder ein von hubvision angegebenes Bank- oder Postscheck-Konto erfolgen.
  2. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten; die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  3. hubvision ist berechtigt, für abgeschlossene Teile eines Auftrags angemessene Teilzahlungen zu verlangen.
  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  5. Ist der Kunde in Verzug, ist hubvision berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, es sei denn, der Kunde weist nach, dass hubvision ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. hubvision behält sich vor, für Mahnungen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 2,50 zu berechnen.
  6. hubvision ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von hubvision nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von hubvision gefährdet erscheinen oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung für hubvision erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden ist. hubvision kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fällige Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen von hubvision nicht nach, ist hubvision unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der hubvision entstandene Schaden geringer ist.

5. Lieferung und Lieferverzug

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder Transportunternehmer geht die Gefahr auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch hubvision gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
  2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
  3. Die Lieferverpflichtung von hubvision steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch hubvision verschuldet.
  4. Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich für hubvision unverbindlich. Für die verbindliche Zusage von Liefer- und Leistungsfristen seitens hubvision ist Schriftform erforderlich. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde hubvision zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Ziffer 12. – vom Vertrag zurücktreten.
  5. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen hubvision, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  6. Terminangaben über die Fertigstellung oder Auslieferung nicht fertiggestellter oder freigegebener Softwareteile sind im Interesse einer praxisgerechten und möglichst umfassenden Testphase in der Regel unverbindliche Planvorgaben.

6. Support und Wartung

  1. Nach Vereinbarung leistet hubvision Support und Wartung. Dies ist die Beratung, Anleitung und sonstige Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der IT-Systeme auf der IT-Anlage des Kunden ergeben.
  2. Dem Kunden ist bewusst, dass keine Software frei von Fehlern ist und dass hubvision, trotz aller Bemühungen im Rahmen des betriebswirtschaftlich Sinnvollen, möglicherweise nicht in der Lage ist, jede Support- oder Wartungsanfrage vollständig zu beantworten. hubvision gibt deshalb keine Garantien hinsichtlich der Lösbarkeit einer Anfrage.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich hubvision das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) vor. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für hubvision, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von hubvision stehenden Gegenständen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche von hubvision zur Sicherheit an hubvision ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von hubvision, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von hubvision wird der Kunde hubvision Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. hubvision darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von hubvision hinweisen und hubvision unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, entfällt die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden und hubvision kann die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von hubvision bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch hubvision gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. hubvision ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen. Auf Verlangen des Kunden wird hubvision Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt. Sofern hubvision zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, gewährt der Kunde hubvision zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

8. Gewährleistung für Hardware-Produkte

  1. Die hubvision leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware-Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardware-Produkte erheblich mindern. Ferner leistet die hubvision Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware-Produkte die ausdrücklich von der hubvision schriftlich zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die hubvision grundsätzlich nicht.
  2. Von der hubvision herausgegebene technische Datenspezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, dass sie ausdrücklich als solche von der hubvision schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch die hubvision übernommen wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Meldung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler und sonstigen Mängel.
  4. Der Käufer muss im Falle des Versendungskaufes Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmen mitteilen und den Tatbestand aufnehmen lassen. Weitere Schäden muss er der hubvision unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der hubvision unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der hubvision kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  6. Die Gewährleistungsfrist sowie die Frist für ggf. bestehende Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, beträgt 6 Monate ab Betriebsbereitschaft.
  7. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  8. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
  1. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von der hubvision installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
  2. Der Kunde beachtet bei der Nutzung der Hardware und der Feststellung, Meldung und Eingrenzung von Fehlern und sonstigen Mängeln die Hinweise der hubvision. Ansonsten entfällt die Gewährleistung, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der hubvision bzw. denen des Herstellers entsprechen oder der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde einen Fehler nicht angezeigt und nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne die schriftliche Zustimmung der hubvision technische Originalkennzeichen, Aufkleber, Seriennummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen/ Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchs- und Verschleißteile wie Druckköpfe, Toner, Farbbänder, Patronen, Datenträger etc.
  3. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der hubvision berechnet.
  4. Die hubvision ist im Gewährleistungsfall lediglich verpflichtet, die bei Auslieferung vorhandene Installation der Hard- und Software wiederherzustellen. Die hubvision ist nicht verpflichtet, die Daten des Kunden zu sichern und/oder wiederherzustellen.

9. Gewährleistung für Softwareprodukte

  1. Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittfirmen, die von der hubvision geliefert werden (Fremdsoftware), werden von dieser grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und Lizenz-Vertrages weitergegeben. Für Fremdsoftware leistet die hubvision keine Gewähr.
  2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner für nicht von der hubvision gelieferte Softwarekopien sowie für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Software-Ausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.
  3. In den Fällen des Verkaufs von Standardsoftware durch die hubvision im eigenen Namen gelten die Regelungen unter 8. sinngemäß.
  4. Die hubvision gewährleistet, dass von der hubvision gegen Entgelt entwickelte und lizensierte Softwareprodukte (Eigensoftware) die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung (Pflichtenheft) für die betreffenden Eigensoftwareprodukte enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehenen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet die hubvision, dass die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von der hubvision bestätigt worden.
  5. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.
  1. Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder dass vom Kunden Fehler schriftlich oder in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl der hubvision Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, dass dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird.
  2. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche der hubvision erfolglos oder bietet die hubvision keine fehlerfreie neue Programmversion an, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  3. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programm- teile, die vom Kunden selbst oder durch einen Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereiches der hubvision liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Auftraggeber der hubvision die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen.
  4. Im Übrigen gelten die Ziffern 8.3., 8.5. – 8.11. entsprechend.

10. Gewährleistung bei IT-Projekten

  1. Die hubvision gewährleistet, dass Programme und Konzepte, die in IT-Projekten für den Kunden individuell erarbeitet und umgesetzt werden, nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme.
  3. Die Ziffern 8.3., 8.7., 8.10. und 8.11. gelten entsprechend.

11. Test- und Wartungsmaterial

  1. Diagnose-Software, Dokumentationen, Geräte und andere Materialien, die von der hubvision zum Zweck der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit den hubvision-Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von der hubvision beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch Eigentum der hubvision.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der hubvision benutzen oder Dritten zugänglich machen.

12. Haftungsbeschränkung

  1. Wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haftet die hubvision auch für deren leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
  2. Soweit hiernach die hubvision wegen leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die hubvision bei Vertragsschluss aufgrund der dort bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. In diesen Fällen haftet die hubvision nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  3. Die hubvision haftet für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung ebenfalls nur in den sich aus 12.1. ergebenden Fällen der Haftung der hubvision wegen leichter Fahrlässigkeit und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, soweit diese nicht von der hubvision vertraglich übernommen worden sind, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  4. Eine eventuelle Haftung der hubvision wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  5. Die hubvision haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
  6. Beruht ein Schaden auf einem Ereignis aus der Sphäre eines Dienstanbieters, bei dem die hubvision Kunde ist, so übernimmt die hubvision hierfür keine Haftung.

13. Datenschutz

  1. Die Informationen und Daten, die der Kunde der hubvision überlässt, gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, als nicht vertraulich.
  2. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die hubvision seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
  3. Die hubvision ist berechtigt, soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist, und der Kunde nicht widerspricht, Informationen über ihn Dritten zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen der Zweckbindung des Vertrages erforderlich ist. Insbesondere ist die hubvision berechtigt, sofern dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, Teilnehmerdaten sowie alle sonstigen zugehörigen Daten offenzulegen.

14. Inkassokostenklausel

Soweit die Forderungen gegen Kunden überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, ist die hubvision berechtigt, einen Inkassodienst mit der Geltendmachung der Forderungen zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher, einer anwaltlichen Inanspruchnahme entsprechenden Höhe sind vom Kunden zu tragen.

15. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die hubvision unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

16. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, sind bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Klagen bei dem für den Hauptsitz der hubvision zuständigen Gericht zu erheben. Die hubvision ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

17. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

18. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der hubvision. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ense, im Mai 2017